Stand: Januar 2018
Allgemeine Geschäftsbedingungen der AMIDORI Food Company GmbH & Co. KG
- Allgemeine Bestimmungen
- Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und für alle Verträge aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner, auch wenn sie bei Folgegeschäften nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden sollten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt.
- Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur gültig, wenn sie von AMIDORI schriftlich bestätigt werden.
- Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
- Die Angaben in Prospekten und in sonstigen Beschreibungen über unsere Produkte, ihre Inhaltsstoffe, Zutaten, Eigenschaften etc. sind nur als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind. Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie liegt nur dann vor, wenn sie ausdrücklich und schriftlich übernommen wird.
- Preise
- Sämtliche Preise verstehen sich rein netto ab Werk oder Lager, einschließlich Verpackung, jedoch ohne Versicherungs- und Transportkosten sowie ohne Zoll und sonstige Abgaben zuzüglich Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Übernimmt AMIDORI den Versand des Liefergegenstands, werden die insoweit entstehenden Kosten zusätzlich in Rechnung gestellt.
- Die von uns angegebenen Preise sind Festpreise für die Dauer von vier Monaten ab Vertragsschluss. Anschließend ist AMIDORI berechtigt, den am Tag der Lieferung geltenden Listenpreis zu berechnen, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
- Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Dies gilt ebenfalls für abgeschlossene Verträge, deren Lieferung noch aussteht
- Nachträgliche Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen einer einvernehmlichen Regelung und einer Einigung über die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten.
- Mitwirkungsverpflichtungen des Vertragspartners
- Vertraglich vereinbarte Termine und Fristen beginnen erst dann zu laufen, wenn der Vertragspartner seinen vertraglich vereinbarten oder sich sonst aus dem Vertrag ergebenden Mitwirkungspflichten in vollem Umfang nachgekommen ist. Hierzu gehören vor allem die Übergabe der erforderlichen Informationen, Dokumentationen und Unterlagen etc.
- Der Vertragspartner ist bei Selbstabholung verpflichtet, die Ware innerhalb einer Woche ab Zugang einer Fertigstellungsanzeige abzunehmen und abzuholen, soweit die Parteien im Einzelfall nichts anders vereinbart haben. Im Falle der Nichtabholung kann AMIDORI von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
- Gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug, kann AMIDORI eine Gebühr in Höhe der bei Spediteuren üblichen Lagergebühren pro Palette und Tag berechnen. AMIDORI kann die Waren nach billigem Ermessen auch anderweitig aufbewahren, solange die Qualität der Ware nicht beeinflusst wird. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Vertragspartners.
- Nimmt der Vertragspartner die Ware grundlos nicht ab, so ist AMIDORI berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25 % des Auftragswertes geltend zu machen, soweit AMIDORI keinen höheren Schaden oder Vertragspartner nicht einen niedrigeren Schaden nachweist.
- Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und –termine
- Die Lieferung von Waren erfolgt ab Lager AMIDORI, soweit nichts anderes vereinbart wird (EXW gemäß INCOTERMS 2010).
- Die Lieferverpflichtung von AMIDORI steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch AMIDORI verschuldet.
- Angaben zu Lieferzeiten oder Lieferfristen sind annähernd, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer AMIDORI gesetzten Nachfrist sind ausgeschlossen, soweit AMIDORI nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In diesem Fall sind Schadensersatzansprüche des Vertragspartners begrenzt auf maximal 5 % der Nettoauftragssumme. Für mittelbare Schäden sowie für untypische Folgeschäden haftet AMIDORI nicht. Gerät AMIDORI mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr im Übrigen zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. § 323 II Nr. 2 BGB bleibt unberührt.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen AMIDORI, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder von der Erfüllung der noch nicht erbrachten Vertragsleistungen zurück zu treten. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzugs eintreten. Fälle höherer Gewalt sind Ereignisse außerhalb der Einflussnahmemöglichkeit der Parteien, wie z.B. terroristische Handlungen, die außerhalb der Der höheren Gewalt stehen wie zum Beispiel Feuer, Maschinenbruch, Explosion, Krieg, Bürgerkrieg, Aufstand oder behördliche Maßnahmen, Streiks, Naturkatastrophen, Missernten in Bezug auf die für die Herstellung benötigten Rohstoffe sowie alle sonstigen Umstände, welche, ohne von AMIDORI verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei AMIDORI, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären. Ansprüche für die Vertragspartner bezogen auf die noch nicht ausgeführten Teile des Vertrages entstehen insoweit nicht.
- Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferungen
- Erklärt AMIDORI sich bereit, den Versand von Waren für den Vertragspartner zu organisieren, so bestimmt ausschließlich AMIDORI den Versandweg und die Versandmittel sowie Spediteur und Frachtführer. Nimmt der Vertragspartner bestellte Waren – aus welchem Grund auch immer – nicht ab, so ist AMIDORI berechtigt, Kostenersatz für Verpackungsmaterialien, die spezifisch für die Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner hergestellt wurden und auf Grund ihrer Gestaltung, des Designs oder des Aufdrucks anderweitig nicht verwendet werden können, zu verlangen. Dies gilt auch, soweit AMIDORI Verpackungsmaterialien auf Grund eines Forecasts oder sonstiger Planungen des Vertragspartners in Erwartung von Bestellungen beschafft hat und der Vertragspartner entsprechende Bestellungen endgültig nicht mehr erteilt.
- Mit der Übergabe der Waren an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, auf den Vertragspartner über. Für Versicherung sorgt AMIDORI nur auf Weisung und Kosten des Vertragspartners. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Vertragspartners.
- AMIDORI ist zu Teillieferungen und vorzeitigen Lieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart ist. Über- oder Unterschreitungen der vereinbarten Liefermengen um bis zu 3 % sind zulässig und verpflichten den Vertragspartner zur Zahlung der tatsächlich gelieferten Warenmenge.
- Fälligkeit der Vergütung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
- Das Entgelt wird mit Rechnungsstellung fällig und ist ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren jeglicher Art innerhalb von 30 Kalendertagen zu leisten. AMIDORI kann den Vertragspartner jedoch nach Ablauf einer angemessenen Frist auch vor Ablauf dieser Frist durch Mahnung in Verzug setzen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen jeder Art sowie die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
- Liegen die Voraussetzungen des § 321 BGB vor, ist AMIDORI zusätzlich berechtigt, alle AMIDORI zustehenden Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner fällig zu stellen, noch nicht ausgelieferte Waren zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen bis zur Sicherstellung einstellen. Außerdem ist AMIDORI berechtigt, den Weiterverkauf von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware zu untersagen, ihre Rücklieferung oder die Einräumung von Mitbesitz auf Kosten des Vertragspartners zu verlangen oder die Einziehung abgetretener Forderungen zu verbieten.
- Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. Danach gilt nach § 288 Abs. 2 BGB ein Verzugszinssatz von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz.
- Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von AMIDORI bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.
- Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Die Veräußerung ist jedoch nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziffern 3 bis 5 auf AMIDORI übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Bestellung von Pfandrechten oder zur Sicherungsübereignung ist er nicht berechtigt.
- Forderungen und alle Nebenrechte des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an AMIDORI abgetreten. AMIDORI nimmt die Abtretung an. Auf Verlangen von AMIDORI ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an AMIDORI zu unterrichten und ihr die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zusammen mit anderen, nicht von AMIDORI gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Nimmt der Vertragspartner die Forderung aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an AMIDORI abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausgemacht hat.
- Der Vertragspartner ist berechtigt Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. AMIDORI steht jedoch insoweit ein Widerrufsrecht zu, von dem sie nur in den in Punkt VI Nr. 3 genannten Fällen Gebrauch macht.
- Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die AMIDORI angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
- Wenn AMIDORI den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Das Recht des Vertragspartners, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.
- Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Vertragspartner die AMIDORI unverzüglich benachrichtigen. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen bedürfen ihrer Erlaubnis.
- Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 20 v.H., ist AMIDORI auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von AMIDORI verpflichtet.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet die Eigentumsvorbehaltsware unentgeltlich zu verwahren, diese gesondert zu lagern oder zu kennzeichnen und gegen die üblichen Gefahren zu versichern. Eventuelle Ansprüche gegen Dritte wegen Verlust oder Beschädigung dieser Waren tritt er hiermit an AMIDORI ab, die die Abtretung annimmt.
- Mängelrüge und Gewährleistung
- Eine geringfügige Abweichung der gelieferten Vertragsgegenstände von den vertraglichen Spezifikationen stellt keinen Mangel dar, wenn dies auf natürliche Veränderungen der eingesetzten Rohstoffe zurück zu führen ist, die keine qualitative Beeinträchtigung bedeuten.
- Beanstandungen der Ware müssen AMIDORI unverzüglich, und zwar offensichtliche Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung, verdeckte Mängel spätestens eine Woche nach Entdeckung schriftlich und detailliert angezeigt.
- Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge kann AMIDORI nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Für den Fall, dass die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt, ist der Vertragspartner berechtigt, den Vertragspreis zu mindern oder die Aufhebung des Vertrages zu verlangen. Entsprechendes gilt, falls AMIDORI die Nacherfüllung endgültig verweigert.
- Allgemeine Haftungsbegrenzung
- Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet AMIDORI, auch für ihre leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
- Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit AMIDORI Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
- Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Vertragspartner zustehen, ein Jahr Nach Ablieferung nach der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von AMIDORI beruhen. Davon unberührt bleibt die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
- Verpackungsrücknahme
- Alte Verpackungen werden von AMIDORI dem Recycling zugeführt. Die Kosten für den Rücktransport übernimmt der Vertragspartner.
- Allgemeines
- Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Bamberg.
- Gerichtsstand für alle mit dem Vertrag zusammenhängenden Streitigkeiten ist das für den Sitz von AMIDORI zuständige Amts- bzw. Landgericht, falls der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. AMIDORI ist jedoch berechtigt, nach eigener Wahl auch am Sitz des Vertragspartners zu klagen.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens von 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
- Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam oder unvollständig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt.
- Lieferungen und Leistungen durch den Vertragspartner
- Für Lieferungen und Leistungen durch den Vertragspartner gelten vorbehaltlich einzelvertraglicher Regelungen an Stelle der Ziffern II. bis einschließlich X. die gesetzlichen Vorschriften. Für die Durchführung von Wareneingangsprüfungen und eine anschließende Mängelrüge gelten die Vorschriften in Ziff. VIII.entsprechend.